Gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung ist die Radweg-Benutzungspflicht dort anzuordnen, wo die Gefahren des Straßenverkehrs dies erfordern. Die hier gezeigte Situation lässt Zweifel daran aufkommen, ob hier ein geeingeter Weg gefunden wurde und der Seitenwechsel wirklich sicherer ist als die normalerweise vorgesehene Mitbenutzung der Fahrbahn. Linksseitige Radwege sind wegen der besonderen Gefahren ohnehin nur für Ausnahmefälle vorgesehen - leider sieht die Realität in einigen Orten völlig anders aus. Glücksburg, Dezember 2006
Thomas Wendt
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800x600 Px, 04.01.2007